Hierfür genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht. Die Erteilung einer generellen Ermächtigung darf dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3 und 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2.; vgl. auch BGE 90 IV 74; SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117).