30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.). Das Antragsrecht kann auch von einem Vertreter ausgeübt werden (SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117). So ist sowohl eine Vertretung in der Erklärung als auch eine Vertretung im Willen (Übertragung der Entscheidung, ob überhaupt Strafantrag gestellt werden soll) möglich. Hierfür genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht.