Der Kreis der Personen, welche mitunter berechtigt sind, das Hausrecht auszuüben, und der Kreis der Strafantragsberechtigten decken sich damit nicht gezwungenermassen (SIMM- LER/HÄNE, Strafantragsberechtigung beim Hausfriedensbruch, in: AJP 2020, S. 1116). Es stellt sich daher die Frage, ob das Strafantragsrecht des Berechtigten auf Dritte ausgedehnt werden darf. Das von Art. 186 StGB umfasste Hausrecht zählt gemäss