67 Zum Strafantrag berechtigt ist grundsätzlich nur der Inhaber des Hausrechts selbst, nicht so aber ein Angestellter oder etwa ein Hauswart (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N 17 zu Art. 186). Der Kreis der Personen, welche mitunter berechtigt sind, das Hausrecht auszuüben, und der Kreis der Strafantragsberechtigten decken sich damit nicht gezwungenermassen (SIMM- LER/HÄNE, Strafantragsberechtigung beim Hausfriedensbruch, in: AJP 2020, S. 1116).