Ergänzend und insbesondere mit Blick auf die Subsumtion teilweise wiederholend ist auf Nachfolgendes hingewiesen: Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch die Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Wer Träger des angegriffenen Rechtsguts ist, ergibt sich erst durch Auslegung des jeweiligen Tatbestands. Art. 186 StGB schützt das Hausrecht, d.h. die «Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen» (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 186 StGB mit Zitat aus BGE 83 IV 154 E. 1).