Ferner war auch die Einsichtsfähigkeit aufgrund des krankhaft verändertem inneren Erlebens bzw. der paranoiden Denkinhalte für den Beschuldigten nicht möglich. Beim Beschuldigten waren im Tatzeitpunkt sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch die Steuerungsfähigkeit aufgehoben, was zu einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB führt. 19. Vorwürfe gemäss Ziff. I.5 und I.6 der Anklageschrift