Demnach geht die Kammer – mit der Vorinstanz – davon aus, dass in Bezug auf die am 15. August 2019 begangenen Taten zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, die Zwangsgedanken, der Substanzkonsum an diesem Tag sowie auch die zum damaligen Zeitpunkt prekäre persönliche Situation einen derart starken inneren Handlungsdruck erzeugten, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aufgehoben war. Ferner war auch die Einsichtsfähigkeit aufgrund des krankhaft verändertem inneren Erlebens bzw. der paranoiden Denkinhalte für den Beschuldigten nicht möglich.