Weiter gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Tat ebenfalls mit dem krankhaft veränderten inneren Erleben im Zusammenhang stand, zumal sich der Beschuldigte zwar an das vor und nach der Tat Geschehene, an die Tat jedoch nicht mehr erinnern kann oder will. Dies passt zudem in die in der Vergangenheit beim Beschuldigten bereits festgestellte Störungen des Realitätsbezugs.