66 Zwangsgedanken vorlagen, und diese, begünstigt durch den Substanzkonsum an diesem Tag, in Form von viel Alkohol und Cannabis, einen Handlungsdruck erzeugten, die die normalpsychologisch nicht erklärbaren Angriffe auf den Straf- und Zivilkläger auslösten. Weiter gelangt die Kammer zum Schluss, dass die Tat ebenfalls mit dem krankhaft veränderten inneren Erleben im Zusammenhang stand, zumal sich der Beschuldigte zwar an das vor und nach der Tat Geschehene, an die Tat jedoch nicht mehr erinnern kann oder will.