___ abzustellen. Das am 20. Januar 2020 erstellte Gutachten hat mit Blick auf die Akten und das Verhalten des Beschuldigten zweifellos nach wie vor uneingeschränkte Aktualität. Es liegen keine veränderten Verhältnisse im gegen aussen manifestierten Denken des Beschuldigten vor. Auch die neuerlichen Äusserungen des Beschuldigten fügen sich nahtlos in die gutachterliche Diagnose ein und bestätigen diese. Es kann damit vollumfänglich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Z.________ vom 20. Januar 2020 abgestellt werden. Die Kammer geht davon aus, dass beim Beschuldigten auch zum Tatzeitpunkt