Schliesslich distanziert sich der Beschuldigte auch oberinstanzlich von den Taten bzw. gibt an, sich weder an den Tathergang noch an die Person erinnern zu können. In Anbetracht der Aussagen des Beschuldigten während des vorliegenden Verfahrens sowie der Äusserungen anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme kann ohne weiteres von der Richtigkeit der gutachterlichen Diagnose und deren Aktualität ausgegangen werden. Zusammenfassend kann das Gutachten von Dr. med. Z.________ als vollständig, schlüssig, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und lege artis erstellt beurteilt werden. Es sind keine Gründe vorhanden, nicht auf die Schlussfolgerungen von Dr. med. Z.________ abzustellen.