Hierfür spricht auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er eine gewisse Systematik erkenne, jedoch nicht jeden Fall erzählen könne, da er auch vieles verdrängt und für sich behalten habe. Der Beschuldigte vermag folglich zu erkennen, dass sein Erleben von Dritten möglicherweise als «krankhaft» bezeichnet werden könnte, und entscheidet sich bewusst, sein gesamtes Erleben nicht mitzuteilen. Das Verhalten des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer mit der im Gutachten von Dr. med. Z.________ gestellten Diagnose gut vereinbar.