1716), gegen die Wände geschlagen zu haben. Auch hier sei dies ein Andrang von Verschwörung gegen ihn (pag. 1749, Z. 31 ff.). Andererseits sind angepasstes Verhalten sowie inhaltlich geordnete und klare Aussagen des Beschuldigten aktenkundig. Diese Verhaltensweise entspricht nach Auffassung der Kammer der seitens der Gutachterin diagnostizierten «doppelten Buchführung». Hierfür spricht auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er eine gewisse Systematik erkenne, jedoch nicht jeden Fall erzählen könne, da er auch vieles verdrängt und für sich behalten habe.