65 vorliegenden Strafverfahrens zum Ausdruck. Anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme bestätigte er, dass er das Gefühl habe, es laufe etwas nicht gut und man wolle ihm etwas anhängen. Weiter fügte er an, er habe vermehrt gefühlt, dass es einen Zusammenhang zwischen verschiedenen Personen gebe, vom Straf- und Zivilkläger hin bis zum Gefängniswächter. Er habe eine Art Verschwörung gegen sich festgestellt (pag. 1749, Z. 16 ff.). Überdies bestritt der Beschuldigte, entgegen den Feststellungen im Führungsbericht vom 14. Januar 2022 (pag. 1716), gegen die Wände geschlagen zu haben.