Zwar zeige der Beschuldigte in der reizarmen und hochstrukturierten Gefängnisumgebung und ohne Drogenkonsum ein hinreichend angepasstes Verhalten. Jedoch sei das Ausmass seiner derzeitigen Symptombelastung nicht wirklich beurteilbar, da der Beschuldigte aktuell gar keine Auskunft über sein inneres Erleben gegeben habe. Die Gutachterin bestätigte ferner ihre bisherigen Ausführungen zur Schuldfähigkeit (pag. 1672 ff.). Die von Dr. med. Z.________ beschriebene Symptomatik, wonach der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit ein krankheitsbedingt gestörtes Realitätserleben gezeigt hatte, brachte der Beschuldigte auch in seinen Aussagen im Rahmen des