Der Beschuldigte sei im Kontakt, wie bereits anlässlich früherer Gespräche, sehr kontrolliert, dabei unterschwellig gereizt und misstrauisch. Würden die Tatvorwürfe angesprochen, klangen einerseits Beeinträchtigungsgefühle an, andererseits sei aufgefallen, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Straf- und Zivilklägers dezidiert fremdenfeindlich geäussert habe, wovon er sich in den vorherigen Gesprächen klar distanziert habe. Zusammenfassend habe sich die gutachterliche Beurteilung nicht verändert. Zwar zeige der Beschuldigte in der reizarmen und hochstrukturierten Gefängnisumgebung und ohne Drogenkonsum ein hinreichend angepasstes Verhalten.