Das Vorgehen der Gutachterin, die Frage der Schuldfähigkeit vor dem Hintergrund verschiedener denkbarer Varianten zu diskutieren, ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zu den Taten wenig bzw. keine Angaben machen konnte, nicht zu beanstanden und für eine Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Gericht mithin unabdingbare Grundlage. Das schlüssige und lege artis erstellte Gutachten hat zudem nicht an Aktualität eingebüsst.