1064), zulässig war. Sie ging für diese Beurteilung denn auch eingehend auf den Zustand des Beschuldigten vor, während und nach der Tatbegehung ein und diskutierte die entsprechenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit. Das Vorgehen der Gutachterin, die Frage der Schuldfähigkeit vor dem Hintergrund verschiedener denkbarer Varianten zu diskutieren, ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte zu den Taten wenig bzw. keine Angaben machen konnte, nicht zu beanstanden und für eine Beurteilung der Schuldfähigkeit durch das Gericht mithin unabdingbare Grundlage.