Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es nach Auffassung der Kammer nicht Sache des Gutachters, die Frage, ob eine beschuldigte Person schuldunfähig ist oder nicht, mit «Ja» oder «Nein» zu beantworten. Gelangt die sachverständige Person zum Schluss, dass eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt, wird demgegenüber konsequenterweise und zurecht verlangt, dass der Grad (leicht, mittel, schwer) konkret bestimmt wird. Vorliegend bedeutet dies, dass das Ergebnis der Gutachterin, wonach aus forensisch-psychiatrischer Sicht die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne (pag. 1064), zulässig war.