Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristischnormative Würdigung. Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, wonach es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld(un-)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um vom Gericht zu beantwortende Rechtsfragen handelt.