Auch für das schweizerische Recht gilt daher, dass die rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit bzw. die Schuldunfähigkeit mitentscheidend sind, ob eine solche bei einer bestimmten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristischnormative Würdigung.