4.1.2 S. 41). […] Auch die zu Art. 19 f. StGB ergangene Rechtsprechung betont, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, zur Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit führt (BGE 133 IV 145 E. 3.3 S. 147 f.; Urteil 6B_1096/2019 vom 17. April 2020 E. 1.3). Psychische Auffälligkeiten wie Persönlichkeitsstörungen, Neurosen und sexuelle Verhaltensstörungen sprechen daher nicht zwingend für eine Aufhebung oder Verminderung der Schuldfähigkeit, auch wenn sie das Verhalten eines Individuums ständig oder über längere Zeit bestimmen (STRATENWERTH, a.a.O., § 11 N. 18; gleich BOMMER/DITTMANN, in: Bas-