Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1 S. 135). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch eine normative Komponente bzw. einen normativen Schritt. In der forensischen Psychiatrie wird dies zum einen damit begründet, dass die Grenze, bis zu welchem Ausmass Einsicht in das Unrecht einer Handlung erwartet und in welchem Umfang Selbststeuerung von einem Menschen verlangt werden kann, eine rein normative Entscheidung sei;