Auch wenn die Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB eine rechtliche Würdigung enthält und letztlich vom Richter zu entscheiden ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 107 IV 3 E. 1a S. 4; siehe auch oben E. 1.2.4.2), masst sich der Gutachter damit keine richterlichen Befugnisse an. Der Richter darf das Gutachten und die darin enthaltene Beurteilung der Schuldfähigkeit jedoch nicht unbesehen übernehmen (vgl. zum Ganzen BOMMER, a.a.O., N. 34 zu Art. 20 StGB). Er hat das psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit rechtlich zu würdigen, wobei er diesbezüglich grundsätzlich frei und nicht an die Schlussfolgerungen des Gutachtens gebunden ist (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).