teilen. Das Gutachten soll Klarheit über das Vorliegen einer psychischen Störung geben und die Frage beantworten, ob und wie sich diese auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (BOMMER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB; Urteil 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1). Daraus leitete die frühere Lehre eine Pflicht des Gutachters zur "normativen Abstinenz" ab, d.h. eine Absage an Schlussfolgerungen des Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit im Sinne des StGB (BOM- MER, a.a.O., N. 33 zu Art. 20 StGB mit Hinweisen).