Vielmehr könne gemäss der Gutachterin mangels Aussagen des Beschuldigten zu seinem Zustand und inneren Erleben am Tattag, da er angab, sich dessen nicht bewusst zu sein bzw. sie in Abrede stellte (pag. 1061), aus psychiatrischer Sicht offensichtlich keine definitive Einschätzung der Frage der Schuldunfähigkeit abgegeben werden. Mit der Frage, ob und inwieweit sich ein Gutachter zur Frage der Schuldfähigkeit äussern darf resp. muss, hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E.1.6.1 f. eingehend auseinandergesetzt, weshalb nachfolgend darauf zu verweisen ist: Der Sachverständige muss im Gutachten den "biologisch-psychologischen" Zustand des Täters beur-