63 fähigkeit nicht konkret beantworte. Nach Ansicht der Kammer ist der Umstand, dass die Gutachterin die Beantwortung der Frage, ob von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden müsse oder nicht, dem urteilenden Gericht überlässt, nicht einer unsicheren Diagnose geschuldet. Vielmehr könne gemäss der Gutachterin mangels Aussagen des Beschuldigten zu seinem Zustand und inneren Erleben am Tattag, da er angab, sich dessen nicht bewusst zu sein bzw. sie in Abrede stellte (pag. 1061), aus psychiatrischer Sicht offensichtlich keine definitive Einschätzung der Frage der Schuldunfähigkeit abgegeben werden.