1071 ff.). Die Gutachterin hat die Vorgeschichte, das Umfeld und die Krankengeschichte des Beschuldigten ausführlich untersucht und wiedergegeben. Sie hat auf die zum Tatzeitpunkt missliche, insbesondere strukturlose und stressbegünstigende persönliche Situation des Beschuldigten und auch auf früheres, normalpsychologisch nicht nachvollziehbares Verhalten des Beschuldigten (Anzünden der eigenen Bilder, da negativ energiegeladen) hingewiesen. Auch im Zeitpunkt der Exploration sei eine Wahnstimmung feststellbar gewesen (pag. 1058). Die diagnostizierten Störungen hätten ferner zum Tatzeitpunkt vorgelegen (pag.