Die Gutachterin konnte das Verhalten bei der Deliktsbegehung in Verbindung zu dieser diagnostizierten Störung bringen. So sei je nach Intensität des Suchtmittelkonsums davon auszugehen, dass Symptome der paranoiden Schizophrenie exazerbieren würden, zumal der Beschuldigte die bei ihm grundsätzlich gut wirksamen Medikamente (Neuroleptika) nie länger eingenommen habe. Sofern die Taten mit krankhaft verändertem innerem Erleben in Zusammenhang gestanden hätten, könne eine Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB nicht ausgeschlossen werden (pag. 1060 f., pag. 1071 ff.).