Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die festgestellte Symptomatik kam Dr. med. Z.________ nachvollziehbar und überzeugend zum Ergebnis, der Beschuldigte habe sowohl zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftaten als auch im Zeitpunkt der Explorationen unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) gelitten. Daneben bestehe eine Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10 F19.2), in erster Linie von Cannabis, Kokain, Amphetamin und seit 2019 ein täglicher Alkoholkonsum. Die Gutachterin konnte das Verhalten bei der Deliktsbegehung in Verbindung zu dieser diagnostizierten Störung bringen.