Das von Dr. med. Z.________ erstellte Gutachten vom 20. Januar 2020 bestätigte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (sog. «Doppeldiagnose»; pag. 1060 f.). Ferner bestätigte das Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020, aus forensisch psychiatrischer Sicht könne eine Fehlbeurteilung der Realität das (eigentlich nicht wirklich einfühlbare) aggressive Verhalten motiviert haben, womit eine aufgehobene Einsichtsfähigkeit und damit eine aus forensisch-psychiatrischer Sicht aufgehobene Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen sei (pag. 1088 f.). Gestützt auf die Angaben des Beschuldigten sowie die festgestellte Symptomatik kam Dr. med.