62 und legte nachvollziehbar dar, dass und inwiefern beim Beschuldigten eine psychische Erkrankung vorliegt. Bereits in der Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019 hielt die Gutachterin fest, es gebe keinen vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte an einer paranoiden Schizophrenie leide und zusätzlich eine Suchterkrankung zu diagnostizieren sei. Sie erachtete eine psychiatrische Behandlung des Beschuldigten als dringend indiziert.