Paranoide Denkinhalte, an die sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht mehr erinnern könne oder wolle, hätten dazu führen können, dass bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich gewesen sei. Gelange das Gericht zum Schluss, die Tat sei nicht durch Bereicherungsabsicht motiviert gewesen, sondern habe vielmehr mit krankhaft verändertem innerem Erleben in Zusammenhang gestanden, dann könne aus forensischpsychiatrischer Sicht die Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden (pag. 1063 f.). 18.5 Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun vom 14. Januar 2022