61 berücksichtigen, dass bereits in der Vergangenheit das Realitätserleben des Beschuldigten krankheitsbedingt völlig gestört gewesen sei, was ihn zu selbst- bzw. fremdaggressivem Verhalten motiviert habe. Paranoide Denkinhalte, an die sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht mehr erinnern könne oder wolle, hätten dazu führen können, dass bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich gewesen sei.