II.10.4 hiervor), war der Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht in einer Bereicherungsabsicht motiviert. Die Gutachterin führt unter Bezugnahme auf diese Variante der Tatbegehung aus, der Beschuldigte habe im Rahmen der Exploration mehrfach angedeutet, er müsse sich gedanklich mit belastenden und gewalttätigen Inhalten beschäftigen, im Sinne von Zwangsgedanken. Hinweise für solche Zwangsgedanken fänden sich auch in der Krankengeschichte.