Auch müsse bedacht werden, dass der Beschuldigte negiere, an einer schizophrenen Störung zu leiden. Er dissimuliere Symptome und es sei vorstellbar, dass er jeder gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und er deshalb das fragliche Ereignis nicht abrufen könne. Möglicherweise sei zudem der Einfluss psychotroper Substanzen hinzugekommen (pag. 1061 f.). Wie das Beweisverfahren ergeben hat (vgl. Ziff. II.10.4 hiervor), war der Angriff auf den Straf- und Zivilkläger nicht in einer Bereicherungsabsicht motiviert.