Weiter habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme davon gesprochen, «sich der Tat nicht bewusst zu sein». Dabei könne es sich einerseits um eine Schutzbehauptung handeln, denkbar sei andererseits auch, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich einen so deutlich veränderten psychopathologischen Zustand aufgewiesen habe, dass er Probleme habe, sich an Inhalte konkret zu erinnern. Auch müsse bedacht werden, dass der Beschuldigte negiere, an einer schizophrenen Störung zu leiden.