Neben der schizophrenen Störung bestehe eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch. Der Beschuldigte habe sich von z.B. rassistischen oder sonstigen gewaltfördernden Überzeugungen distanziert. Ferner hätten sich der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger nicht gekannt, weshalb der Angriff für den Straf- und Zivilkläger völlig überraschend erfolgt sei. Eine Interaktion zwischen den beiden im Vorfeld der Tat, die das aggressive Verhalten normalpsychologisch nachvollziehbar machen können würde, sei nicht bekannt. Weiter habe der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme davon gesprochen, «sich der Tat nicht bewusst zu sein».