Er versuche deshalb, dieses Erleben möglichst zu verbergen und einen «normalen Realitätsbezug» zu präsentieren, im Sinne einer «doppelten Buchführung» (pag. 1059). Zur Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt hält die Gutachterin fest, gemäss den vorliegenden Informationen sei beim Beschuldigten bereits vor Jahren eine schizophrene Störung diagnostiziert worden und auch zum Zeitpunkt der Explorationsgespräche habe der Beschuldigte einen psychopathologischen Befund gezeigt, der mit dieser Diagnose gut vereinbar sei. Neben der schizophrenen Störung bestehe eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch.