Selbst anlässlich der darauffolgenden stationären psychiatrischen Behandlung in der AK.________ (Institution) sei das Wahnerleben nicht beschrieben, sondern lediglich «inadäquates Verhalten mit Verbrennen von Bildern» erwähnt worden. Dies spreche für ein Bewusstsein des Beschuldigten, dass ein wahnhaftes Erleben von anderen Menschen als krankhaft beurteilt werde. Er versuche deshalb, dieses Erleben möglichst zu verbergen und einen «normalen Realitätsbezug» zu präsentieren, im Sinne einer «doppelten Buchführung» (pag.