hen von gelegentlichem Cannabiskonsum, drogenabstinent gelebt habe (pag. 1056 f.). Die Gutachterin gelangte zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass im Längsschnitt seiner Erkrankung verschiedene Wahninhalte vorhanden gewesen seien, die alle einen Beeinträchtigungscharakter gehabt hätten. Auch im Zeitpunkt der eigenen Explorationen sei der Beschuldigte formalgedanklich weitgehend geordnet gewesen und habe auf Nachfrage produktiv-psychotische Symptome verneint.