Die Psychiaterin Dr. med. AA.________, in deren ambulanter Behandlung sich der Beschuldigte von Dezember 2014 bis Oktober 2015 befand, habe eine sog. «Doppeldiagnose» festgelegt. Demnach habe sie einerseits eine paranoide Schizophrenie, mit Beginn wahrscheinlich im Jugendalter, diagnostiziert und andererseits den Substanzkonsum als «Cannabiskonsum aktenanamnetisch vom neunten Lebensjahr an» und «Status nach Konsum von Kokain, Speed, MDA, Ecstasy, Amphetaminen» beschrieben. Im Rahmen ihrer ambulanten psychiatrischen Behandlung habe sie Ich-Störungen, akustische Halluzinationen in Form von Stimmenhören und Verfolgungserleben feststellen können, dies obwohl der Beschuldigte, abgese-