Die Kammer kann sich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Begutachtung anschliessen (pag. 1504 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebung im Original). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. Z.________ erstellte am 20. Januar 2020 ein umfassendes Gutachten über den Beschuldigten (pag. 1021 ff.). Weiter liegen der Kammer ein aktuelles Ergänzungsgutachten, datierend vom 14. Dezember 2021 (pag. 1672 ff.), ein Ergänzungsgutachten vom 23. April 2020 (pag. 1088) sowie eine Vorabstellungnahme vom 25. Oktober 2019, insbesondere zur Frage der Rückfallgefahr (pag.