Sie müssten dem Gericht die Varianten darstellen und es obliege diesem zu entscheiden, wie es schlussendlich gewesen sei. Der Beschuldigte sei damals in einem schlechten psychischen Zustand gewesen, sein Verhalten habe von Wahnvorstellungen gezeugt und er mache auch ein Blackout geltend. Es sei demnach bezüglich sämtlicher Delikte, welche im Zusammenhang mit dem Straf- und Zivilkläger stünden, von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen (pag. 1762 f.). 18.4 Zur forensisch-psychiatrischen Begutachtung Die Kammer kann sich den korrekten Erwägungen der Vorinstanz zur Begutachtung anschliessen (pag.