18.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich ihres Parteivortrags an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung entgegnete Staatsanwältin E.________, in Gutachten werde häufig mit Varianten gearbeitet, gerade wenn der Beschuldigte keine Aussagen zur Sache mache und Symptome dissimuliere. Es sei zudem nicht die Aufgabe der Gutachter zu sagen, der Beschuldigte sei schuldunfähig gewesen oder nicht. Sie müssten dem Gericht die Varianten darstellen und es obliege diesem zu entscheiden, wie es schlussendlich gewesen sei.