Die Gutachterin komme zum Schluss, dass die Schuldfähigkeit entweder eingeschränkt oder gar nicht vorhanden gewesen sei und diskutiere dann Varianten. Es sei aber offensichtlich zentral zu entscheiden, ob die Schuldfähigkeit vorhanden gewesen sei oder nicht. Es sei an der Gutachterin und nicht an den Juristen, dies zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft habe noch mittels einer Ergänzungsfrage versucht, die Frage deutlicher zu beantworten, aber auch aus dieser Antwort gehe es nicht deutlicher hervor (pag. 1753 f.). 18.3.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft