Dem Beschuldigten war demnach bereits die Einsicht in das Unrecht der Tat nicht möglich. Es ist von einer gänzlich aufgehobenen Schuldfähigkeit für die unter Ziff. 1-4 angeklagten Delikte auszugehen. Entsprechend ist der Beschuldigte von diesen Tatvorwürfen in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 StGB freizusprechen (vgl. BSK StGB I-Bommer/Dittmann, N 44 zu Art. 19).