Dieses Verhalten – welches nach Angaben des Beschuldigten und von M.________ für diesen eher atypisch sei - weist nach Auffassung des Gerichts ebenfalls auf einen psychotischen Zustand und darauf hin, dass eine Fehlebeurteilung der Realität das (eigentlich nicht wirklich einfühlbare) aggressive Verhalten motiviert haben könnte (vgl. pag. 1089). Zudem beschrieb N.________ den Beschuldigten als betrunken. Auch der Beschuldigte selbst gab an, dass er am Tattag wohl nicht nur Bier, sondern auch Cannabis konsumiert habe. Dieser multiple Substanzkonsum dürfte das wahnhafte Erleben weiter gesteigert