Zum anderen sei möglich, dass der Beschuldigte der gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und daher das fragliche Ereignis nicht abrufen könne. Beide Hypothesen sprechen indes dafür, dass der Beschuldigte am 15.08.2019 an einem psychotischen Zustand litt, entweder direkt oder indirekt ursächlich für sein geltend gemachtes fehlendes Erinnerungsvermögen.