Dies kann gemäss gutachterlichen Feststellungen auf zwei unterschiedliche Arten mit einem psychotischen Zustand in Zusammenhang stehen. Zum einen sei es möglich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen so deutlich veränderten psychopathologischen Zustand aufgewiesen habe, dass er tatsächlich Probleme habe, sich an Inhalte konkret zu erinnern. Zum anderen sei möglich, dass der Beschuldigte der gedanklichen Auseinandersetzung mit dem krankheitswertig veränderten Erleben ausweiche und daher das fragliche Ereignis nicht abrufen könne.